Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STIHL Tirol GmbH - AGB
Auf dieser Seite finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der STIHL Tirol GmbH, Langkampfen/Kufstein.
1. Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen an den Besteller. Die Bedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Wir erkennen abweichende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
1.2. Mündliche Erklärungen unserer Vertreter oder Mitarbeiter bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Die Bestätigung ist für den Inhalt des Auftrags maßgebend.
3. Preise
3.1. Es gelten die Preise unserer Preisliste, die zum Zeitpunkt der Lieferung Gültigkeit besitzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Lieferwerk (inkl. Beladung) ohne Umsatzsteuer, Zoll, Fracht, Versicherung usw. Diese Kosten hat der Besteller auch ohne besonderen Ausweis in der Rechnung zusätzlich zu tragen.
4. Verpackung
Die Auswahl der geeigneten Versandverpackung erfolgt durch uns.
5. Versand
5.1. Der Versand erfolgt stets für Rechnung und auf Gefahr des Bestellers. Für die Gefahr gilt dies auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Kosten des Transports übernehmen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir Transportmittel und Transportweg.
5.2. Sonderwünsche des Bestellers (z.B. beschleunigte Versandart, Spezialverpackung, Beauftragung eines bestimmten Spediteurs) werden gegen Berechnung etwaiger Mehrkosten soweit möglich berücksichtigt.
5.3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn wir die Ware dem Transporteur übergeben.
6. Lieferung
6.1. Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, die Verbindlichkeit eines Liefertermins ist ausdrücklich vereinbart. Ein verbindlicher Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware rechtzeitig unser Werk verlassen hat oder bei Selbstabholung Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
6.2. Ist die Einhaltung einer verbindlichen Lieferzeit infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände, wie z.B. höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel oder Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Zulieferanten nicht möglich, so verlängert sich die Lieferzeit ohne weiteres um die Dauer dieser Umstände. Sollten die Umstände länger als drei Monate andauern, ist jede Vertragspartei zum Rücktritt berechtigt.
7. Beanstandungen und Mängelrügen
7.1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns unverzüglich, spätestens 8 Tage nach Empfang schriftlich mitzuteilen. Andere Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
7.2. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt. Bei rechtzeitiger Mitteilung richtet sich die Gewährleistung nach Ziff. 8.
8. Gewährleistung
8.1. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Ware beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und sind kein Mangel, sofern sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
8.2. Garantien werden nur schriftlich gegeben.
8.3. Liegt ein Mangel vor, so sind wir zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt. Das Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Ersatzlieferung steht uns zu. Unser Recht, die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten ganz zu verweigern, bleibt unberührt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung des Kaufpreises zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, uns in einem angemessenen Zeitraum nicht gelingt, von uns verweigert oder von uns schuldhaft verzögert wird.
8.4. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
8.5. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die nach Gefahrübergang auf den Besteller entstanden sind durch ungeeignete oder unsachgemäße Versendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, von uns nicht ausdrücklich zugelassenen Veränderungen und Anbauten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller oder Dritte, unsachgemäße Einlagerung, klimatische Einwirkungen usw.
8.6. Zur Vornahme der Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.7. Wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, solange der Besteller nicht alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, die mit dem mangelhaften Teil der Ware nicht zusammenhängen.
8.8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Sache.
8.9. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels richten sich nach Ziff. 9 dieser Bedingungen.
9. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche
9.1. Wird durch eine Pflichtverletzung von uns ein Schaden verursacht, so haften wir nicht auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn wir nachweisen, dass wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben. Haben wir die Pflichtverletzung zu vertreten, so haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.
9.2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
9.3. Der Haftungsausschluss gemäß Absatz 2 gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, sowie Ansprüche wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
9.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Rücktritt bei Pflichtverletzung
10.1. Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht wegen einer von uns nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung dann nicht zu, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
10.2. Ziff 10.1. gilt nicht, wenn sich aus besonderen Vereinbarungen (z.B. Fixgeschäft) ein verschuldensunabhängiges Rücktrittsrecht des Bestellers ergibt. Weiters gilt Ziff. 10.1. nicht bei einem Mangel der Ware; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts soweit in den vorliegenden Bedingungen nicht abweichend geregelt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bezahlt hat, die wir gegen ihn haben. Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
11.2. Der Besteller darf die Ware, an der wir uns das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.
11.3. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden.
11.4. Bestehen Ansprüche aus der Beschädigung oder dem Untergang der noch nicht vollständig bezahlten Ware gegenüber Dritten, so tritt der Besteller schon jetzt seine Zahlungsansprüche hieraus an uns ab. Veräußert der Besteller die Ware, tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab. Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab, und zwar in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.
11.5. Der Besteller sichert in jedem Fall zu, bei der Einholung behördlicher Genehmigungen oder sonstiger Formalitäten mitzuwirken, sofern diese erforderlich werden.
11.6. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
11.7. Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des oben in dieser Ziffer genannten Eigentumsvorbehalts oder der dort bezeichneten sonstigen Rechte von uns bestimmte Maßnahmen erforderlich, so hat uns der Besteller hierauf hinzuweisen und solche Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegensand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten andere Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten zu verschaffen.
12. Zahlungen
12.1. Unsere Rechnungen sind zahlbar rein netto 30 Tage nach Rechnungszugang, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
12.2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.3. Andere Zahlungen als Barzahlungen nehmen wir nur zahlungshalber an. Alle Zahlungen sind für uns spesenfrei zu leisten. Bank-, Diskont- und Einzugsspesen trägt der Besteller auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung.
12.4. Wird das Zahlungsziel überschritten, haben wir das Recht, ab diesem Zeitpunkt auch ohne Mahnung Zinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Dieser Zinssatz ist höher anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen.
12.5. Tritt nach Auftragserteilung eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird uns eine vorher eingetretene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erst nach Auftragserteilung bekannt, so sind wir berechtigt, nach eigener Wahl entweder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu fordern. Zahlungen dürfen nur an uns selbst oder an ausdrücklich schriftlich oder durch Inkassovollmacht legitimierte Personen geleistet werden. Wir behalten uns vor, Aufträge im Wert von weniger als EUR 50 sowie Aufträge von uns unbekannten Kunden per Nachnahme abzuwickeln.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit nichts anderes vereinbart wurde – insbesondere in einem Vertragshändlervertrag – gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
13.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz des Lieferwerks. Erfüllungsort für Zahlungen ist ebenfalls der Sitz des Lieferwerks.
13.2. Auf alle Beziehungen zwischen dem Besteller und uns ist österreichisches Recht anzuwenden. Das UN-Kaufrecht findet jedoch keine Anwendung.
13.3. Soweit gesetzlich zulässig, wird als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch aus Wechseln, Kufstein, Österreich, vereinbart. Wir behalten uns vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.